KNV: Eigentumsvorbehalt auch in Österreich gültig!

Zur KNV-Insolvenz erfolgte vor Kurzem die von der Kanzlei des vorläufigen Insolvenzverwalters von KNV, anchor Rechtsanwälte, bestätigte Meldung, dass der Eigentumsvorbehalt ohne vertragliche Regelung gilt, was bedeutet, Verlage behalten bis zur vollständigen Bezahlung das Eigentum an ihren Büchern, solange diese sich noch im Lager des belieferten Händlers bzw. Großhändlers befinden. Dies gilt auch dann, wenn dies nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde, da der so genannte einfache Eigentumsvorbehalt in der Buchbranche als Handelsbrauch gilt.

Das bedeutet konkret, alle noch nicht bezahlten Bücher, die KNV am 14. Februar 2019 auf Lager hatte und die noch nicht an den Buchhandel weiterverkauft waren, sind nach wie vor Eigentum der Verlage. Dafür sei es unerheblich, ob der Verlag dies im Lieferantenvertrag z.B. in den AGB geregelt hat oder nicht. Voraussetzung sei allerdings, dass der Verlag seinen Sitz in Deutschland hat.

Soweit die damalige Meldung. Sofort danach intervenierte der HVB, genauso wie auch der Schwesterverband aus der Schweiz, SBVV, beim Insolvenzverwalter Dr. Tobias Wahl und forderte Gleichbehandlung für Verlage in Österreich und der Schweiz. Ein heute beim HVB (und SBVV) eingelangtes gleichlautendes Schreiben des Insolvenzverwalters bestätigt diese Sicht der beiden Verbände: “Nach Abschluss unserer Prüfungen bestätige ich gerne, dass auch bei Verlagen aus Österreich und der Schweiz (ebenso UK und USA), die KNV belieferten, der deutsche Handelsbrauch anzuwenden ist, nach dem Lieferungen im Buchhandel immer unter einfachen Eigentumsvorbehalt erfolgen.“

Diese sehr erfreuliche Nachricht für österreichische Verlage wird seitens des Insolvenzverwalters im Detail auch gegenüber den Fachmedien bestätigt werden, wie der HVB weiter informiert wurde.

2.5.2019

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