Buchpreisbindung: Oberlandesgericht Frankfurt bestätigt Preisreferenz des VLB

Gebundene Ladenpreise, die an das Verzeichnis Lieferbarer Bücher (VLB) gemeldet werden, gelten als rechtlich verbindliche Referenzpreise. Im Streitfall haben diese Vorrang vor abweichend angegebenen Preisen, zum Beispiel auf der Website eines Verlages.

Mit Urteil vom 24.11.2023 – Az. OLG Frankfurt/M. 11 O 73/21 – hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit ausführlicher Begründung einen für die Branche verbindlichen Handelsbrauch nach § 346 Handelsgesetzbuch (HGB) festgestellt. Demnach werden die festgesetzten Preise branchentypisch im VLB publiziert und sind damit festgesetzte Preise im Sinne des § 3 Buchpreisbindungsgesetzes (BuchPrG). Mit seiner aktuellen Entscheidung hat das OLG die Berufung eines Händlers zurückgewiesen und dessen vorangegangene Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen die Buchpreisbindung aufrechterhalten.

Christian Russ, Preisbindungstreuhänder der Verlage und Kläger im Verfahren, erklärt: „Erstmals stellt ein obergerichtliches Urteil die vom Börsenverein des Deutschen Buchhandels seit Jahren vertretene Bedeutung des VLB als Preisbindungsreferenz verbindlich fest. Damit kann der unzulässige Preiswettbewerb beim Handel mit Büchern weiterhin rechtssicher unterbunden werden.“

Rechtslage in Österreich

In Österreich ist das VLB die offizielle Referenzdatenbank für Mindestpreise („Letztverkaufspreis“ im Sinne von § 1 Buchpreisbindungsgesetz (BPrBG) (Ö) zuzüglich Umsatzsteuer), die gemäß § 3 Abs. 1 BPrBG (Ö) festzusetzen und bekanntzumachen sind. Der Hauptverband des Österreichischen Buchhandels (HVB) sowie der Fachverband der Buch- und Medienwirtschaft haben das VLB, das in Österreich unter www.buchmarkt.at abrufbar ist, als zentrale Referenzdatenbank festgelegt.

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