Rückzahlungen an VG Wort: Teilentwarnung für österreichische Verlage
Auch österreichische Verlage sind von den Refundierungsforderungen der VG Wort betroffen. Die Literar-Mechana klärt derzeit in intensiven Gesprächen mit der Schwestergesellschaft das Ausmaß der Rückforderungen anhand der feststehenden Parameter.
Nachdem die VG Wort in den vergangenen Monaten vor allem mit den Modalitäten der Rückforderungen gegenüber deutschen Verlagen beschäftigt war, hat sie nun angekündigt, auch gegenüber ausländischen Verlagen Rückzahlungsforderungen zu stellen, erklärten Alexander Potyka, Vorsitzender des Österreichischen Verlegerverbandes, und Sandra Csillag, Literar-Mechana-Geschäftsführerin, im Rahmen einer Informationsveranstaltung für heimische Verlage.
Zwischen den Gesellschaften wird nun definiert, auf welcher Grundlage und in welchem Ausmaß österreichische Verlage von den Forderungen der VG Wort betroffen sein werden. „Wir gehen davon aus, dass sich die Rückforderungen auf Publikationen beschränken, bei denen die Verlage zwar Mitglied der Literar-Mechana, die Autoren aber bei der VG Wort Mitglied sind. Für alle übrigen österreichischen Publikationen, bei denen die Autoren entweder bei der Literar-Mechana oder bei keiner Verwertungsgesellschaft sind, wird die VG Wort keine Ansprüche erheben“, so Alexander Potyka. Die Verhandlungen sollen rasch zu einem Ergebnis führen.
„Erklärtes Ziel ist es, die laufenden Gespräche noch im ersten Quartal des Jahres 2017 zu einem positiven Abschluss zu bringen und dabei auf Einzelfallbetrachtungen zu verzichten und stattdessen pauschale, möglichst geringe Rückforderungsquoten pro Verlagskategorie festzulegen “, erklärt Sandra Csillag.
Die Rückzahlungsforderungen der VG Wort umfassen Tantiemenzahlungen, die zwischen 2012 und 2015 an österreichische Verlage erfolgten. Die Ausschüttungen wurden über die Literar-Mechana an bezugsberechtigte Verlage in Österreich weitergeleitet. Nach rechtskräftigem Urteil des deutschen Bundesgerichtshofs im April 2016 erfolgte dies aber zu Unrecht: Der bisherige Verteilungsplan der VG Wort samt pauschalem Abzug von 50 Prozent zugunsten von Verlagen wurde als rechtswidrig erklärt.