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Titelschutz

Schützen Sie Ihren künftigen Buchtitel 

Mit einer Titelschutzanzeige können Sie Ihren Wunschtitel sechs Monate lang österreichweit schützen lassen. Ihre Titelschutzanzeige wird im anzeiger, dem Magazin für die österreichische Buchbranche, gemeldet und auf buecher.at gelistet.

Prüfen Sie hier, ob Ihr Wunschtitel noch verfügbar ist.

Ihr Kontakt

Christina Gstaltmaier
Tel.: +43 1 512 15 35-14
Fax: +43 1 512 84 82
E-Mail: gstaltmaier@hvb.at

Jetzt Titelschutz buchen

Titelschutz
1-3 Titel

80
+ für Mitglieder des HVB, Börsenverein oder SBVV
+ 1/16 hoch 40 × 61,5

€ 160 für Nicht Mitglieder

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Preise zzgl. 5 % Werbeabgabe und 20 % MwSt.

Titelschutz
4-6 Titel

110
+ für Mitglieder des HVB, Börsenverein oder SBVV
+ 1/16 hoch 40 × 61,5

€ 220 für Nicht Mitglieder

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Titelschutz
7-9 Titel

210
+ für Mitglieder des HVB, Börsenverein oder SBVV
+ 1/16 hoch 40 × 61,5

€ 420 für Nicht Mitglieder

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FAQ

Der Titelschutz ist in Österreich im Wesentlichen in zwei Bestimmungen gesetzlich verankert: Einerseits in § 80 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) und andererseits in § 9 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

§80 UrhG Titelschutz

(1) Im geschäftlichen Verkehr darf weder der Titel oder die sonstige Bezeichnung eines Werkes der Literatur oder Kunst noch die äußere Ausstattung von Werkstücken für ein anderes Werk auf eine Weise verwendet werden, die geeignet ist, Verwechslungen hervorzurufen.

(2) Abs. 1 gilt auch für Werke der Literatur und der Kunst, die den urheberrechtlichen Schutz dieses Gesetzes nicht genießen.

§ 9 UWG Missbrauch von Kennzeichen eines Unternehmens

(1) Wer im geschäftlichen Verkehr… die besondere Bezeichnung eines Druckwerkes, für das § 80 des Urheberrechtgesetzes nicht gilt, … in einer Weise benützt, die geeignet ist, Verwechslungen mit … der besonderen Bezeichnung hervorzurufen, deren sich ein anderer befugterweise bedient, kann von diesem auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Beide Bestimmungen gehören zum Bereich des Kennzeichenrechts und sind bloß aus historischen Gründen im UrhG und UWG enthalten. Das UrhG regelt den Titelschutz nur für Titel solcher Produkte, die als „Werk“ im Sinne der urheberrechtlichen Definition geschützt sein könnten. Die Bestimmung greift auch nur dann, wenn der geschützte Titel für ein anderes Werk im Sinne des UrhG verwendet wird. Ansonsten greift § 9 Abs 1 UWG.

Der Titelschutz ist in Österreich im Wesentlichen in zwei Bestimmungen gesetzlich verankert: Einerseits in § 80 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) und andererseits in § 9 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

§80 UrhG Titelschutz

(1) Im geschäftlichen Verkehr darf weder der Titel oder die sonstige Bezeichnung eines Werkes der Literatur oder Kunst noch die äußere Ausstattung von Werkstücken für ein anderes Werk auf eine Weise verwendet werden, die geeinigt ist, Verwechslungen hervorzurufen.

(2) Abs. 1 gilt auch für Werke der Literatur und der Kunst, die den urheberrechtlichen Schutz dieses Gesetzes nicht genießen.

§ 9 UWG Missbrauch von Kennzeichen eines Unternehmens

(1) Wer im geschäftlichen Verkehr… die besondere Bezeichnung eines Druckwerkes, für das § 80 des Urheberrechtgesetzes nicht gilt, … in einer Weise benützt, die geeignet ist, Verwechslungen mit … der besonderen Bezeichnung hervorzurufen, deren sich ein anderer befugterweise bedient, kann von diesem auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Beide Bestimmungen gehören zum Bereich des Kennzeichenrechts und sind bloß aus historischen Gründen im UrhG und UWG enthalten. Das UrhG regelt den Titelschutz nur für Titel solcher Produkte, die als „Werk“ im Sinne der urheberrechtlichen Definition geschützt sein könnten. Die Bestimmung greift auch nur dann, wenn der geschützte Titel für ein anderes Werk im Sinne des UrhG verwendet wird. Ansonsten greift § 9 Abs 1 UWG.

Voraussetzung für den Schutz ist, dass der Titel Unterscheidungskraft hat. Die Bezeichnung des Druckwerkes muss etwas Besonders, Individuelles an sich haben. Er darf sich nicht auf die bloße Angabe des Inhalts oder des Gebiets, auf das sich die Publikation bezieht, beschränken. Als unterscheidungskräftig wurden beispielsweise der Titel „Heimat“ für eine regional Themen behandelnde selbstständige Beilage einer Tageszeitung, der Titel „Take Off“ für ein Urlaubsmagazin sowie der Titel „Kopfsalat“ für eine satirische Karikaturensammlung beurteilt. Hingegen wurde der Titel „Österreichischer Juristenkalender“ als rein beschreibend und daher als nicht unterscheidungskräftig qualifiziert.

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass ein nicht unterscheidungskräftiger Titel dann Schutz erlangen kann, wenn er Verkehrsgeltung erreicht hat. Er muss also in den angesprochenen Verkehrskreisen bereits so bekannt geworden sein, dass er als Hinweis auf eine bestimmte Publikation dient. Ob Verkehrsgeltung für einen Titel besteht, wird jeweils im Einzelfall beurteilt. Konkrete Richtlinien gibt es dazu nicht. Verbreitungsdauer, Verbreitungsumfang, Intensität der Bewerbung werden dafür Bedeutung haben. Gegebenenfalls wäre zum Nachweis der Verkehrsgeltung ein entsprechendes demoskopisches Gutachten einzuholen.

Der Titelschutz entsteht „automatisch“ mit der Ingebrauchnahme des Titels, sofern der Titel unterscheidungskräftig ist. Bei Druckwerken ist dies der Zeitpunkt des Erscheinens des Werkes. Fehlt die Unterscheidungskraft, so entsteht der Titelschutz erst mit Erlangen der Verkehrsgeltung. Einer Registereintragung der Publikation oder einer Titelschutzanzeige bedarf es für einen Titelschutz nach Erscheinen des Werkes nicht.

Dennoch kommt der Titelschutzanzeige in der Praxis erhebliche Bedeutung zu. Mit ihr kann der Verlag schon vor Erscheinen des Werkes ankündigen, dass er demnächst eine Publikation unter einem bestimmten Titel herausbringen wird und daher Schutz für diesen Titel beansprucht. Sofern das betreffende, in Vorbereitung befindliche Werk dann tatsächlich innerhalb angemessener Frist erscheint, gilt der Zeitpunkt der Titelschutzanzeige bereits als Schutz begründender kennzeichenmäßiger Gebrauch. Dadurch kann sich der Verlag die bessere Priorität der Ankündigung sichern.

Im Gesetzestext ist von einer „angemessenen Frist“ die Rede, in der das Werk nach Schaltung der Titelschutzanzeige erscheinen muss. Bei Druckwerken wird diese Frist prinzipiell bei 6 Monaten angelegt. Abhängig von dem Aufwand der Produktion kann dieser Zeitraum aber auch auf 1-2 Jahre ausgedehnt werden. Ist ein Titel aber auch nach längerer Zeit nicht verfügbar und erhebt eine zweite Partei Anspruch auf diesen Titel, kann der Titelschutz verfallen.

Der Titelschutz selbst ist grundsätzlich nicht befristet. Er endet erst mit der endgültigen Aufgabe des befugten kennzeichenmäßigen Gebrauchs. Prinzipiell geht man davon aus, dass ein Titel seinen Schutz verliert, wenn er 5 Jahre lang vergriffen war.

Der Titelschutz schützt vor verwechslungsfähigem Gebrauch. Derjenige, der für einen Titel die bessere Priorität in Anspruch nehmen kann, kann gegen denjenigen, der denselben oder einen verwechslungsfähig ähnlichen Titel gebraucht, Ansprüche geltend machen. Verwechslungsgefahr wird dann angenommen, wenn durch den Gebrauch des Titels die Annahme einer Herkunft der Waren aus demselben Unternehmen oder aus solchen Unternehmen, die untereinander in besonderen Beziehungen wirtschaftlicher oder organisatorischer Art stehen, hervorgerufen werden könnte. Auch hier ist die Beurteilung immer stark einzelfallbezogen. Beispielsweise wurde die Verwechslungsgefahr zwischen den Zeitschrifttiteln „Festspiel Illustrierte“ und „Festspiele Salzburg“ verneint. Hingegen wurde die Verwechslungsgefahr zwischen dem Zeitschriftentitel „GO!“ (das Fahrschülermagazin) mit dem Titel eines Jugend-TV-Senders („gotv“) bejaht.

Zu beachten ist, dass der Titelschutz auch medienübergreifend geltend gemacht werden kann. So könnte durchaus zwischen einem Buchtitel einerseits und dem Titel eines Films anderseits Verwechslungsgefahr bestehen.

Verletzungen des Titelschutzes können zivilrechtlich insbesondere mit Ansprüchen auf Unterlassung (auch im Wege einer einstweiligen Verfügung), Beseitigung der Eingriffsgegenstände, Rechnungslegung, Schadenersatz und Urteilsveröffentlichung verfolgt werden.

Ja, auch als Eigenverleger*in können Sie Ihr Werk schon vorab durch eine Titelschutzanzeige schützen lassen.

Mit einer Titelschutzanzeige in Österreich gilt Ihr Titelschutz nur in Österreich. Wenn Sie Ihren Titel auch in Deutschland schützen lassen wollen, können Sie Ihre Titelschutzanzeige zum Beispiel beim Börsenverein schalten lassen, mehr Informationen dazu hier.

Für die Schweiz gibt es keine Möglichkeit der vorzeigen Titelschutzanzeige. Hier müssen Sie bei einer eventuellen doppelten oder mehrfachen Verwendung eines Titels rechtliche Schritte einleiten.