Verwertungsgesellschaftengesetz 2016: Beteiligung von Verlagen an Kopiervergütungen abgesichert
Der österreichische Nationalrat hat am 28. April 2016 das Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 beschlossen. Darin bekräftigt der Gesetzgeber noch einmal die Rechtmäßigkeit der bestehenden und seit Jahrzehnten praktizierten Aufteilung der Reprographie- und Speichermedienvergütung zwischen AutorInnen und Verlagen.
So heißt es in den Erläuterungen zu § 34 (1) VerwGesG 2016 das Gesetz begrüße ausdrücklich die „Verteilungspraxis, nach der pauschale Auszahlungen an bestimmte Gruppen von miteinander in vertraglichen Beziehungen stehenden Bezugsberechtigten unabhängig davon vorgenommen werden, wer die Rechte an einem konkreten Werk in die Verwertungsgesellschaft eingebracht hat“.
„Wir sind über die gesetzliche Klarstellung und Bekräftigung, dass eine jahrzehntelang im Einvernehmen aller Betroffenen gelebte Praxis rechtens ist, sehr erfreut“, erklärt Alexander Potyka, Vorsitzender des österreichischen Verlegerverbands. „Dass dieser Beschluss vierzehn Tage nach dem katastrophalen Urteil des deutschen BGH und in Kenntnis dieses Urteils getroffen wurde, erhöht seine Bedeutung noch. Das war ein guter Tag für die österreichische Literatur.“
In den vergangenen Jahren haben verschiedene internationale Verfahren die Verteilungspraxis aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen zwischen UrheberInnen und Verlagen in Frage gestellt. So hat der Autor Martin Vogel erst kürzlich ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe gegen die Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) erwirkt, in dem es heißt, die VG Wort sei „nicht berechtigt, einen pauschalen Betrag in Höhe von grundsätzlich der Hälfte ihrer Einnahmen an Verlage auszuschütten“. Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels befürchtet, dass diese Entscheidung die Insolvenz vieler kleiner und mittlerer Verlag zur Folge hat, da diese aufgrund der notwendigen Rückstellungen und der ausbleibenden Einnahmen von Verwertungsgesellschaften wirtschaftlich nicht länger überlebensfähig sein werden. Welche Auswirkungen das BGH-Urteil auf die Ansprüche österreichischer Verlage gegenüber der VG Wort habe, lasse sich, so Alexander Potyka, erst abschätzen, wenn die vollständige Urteilsbegründung des Bundesgerichtshofs vorliege – diese ist in etwa zwei Wochen zu erwarten.
Bereits im November 2015 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Streit des Druckerherstellers Hewlett Packard Belgium gegen die belgische Verwertungsgesellschaft Reprobel entschieden, dass Verlagen nach belgischem Recht keine Berechtigung an Vergütungsansprüchen wie der Reprographievergütung zukommt.
Diese Urteile hatten zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit bei den europäischen Verwertungsgesellschaften, unter anderen auch bei der Literar-Mechana, geführt, denn Verwertungsgesellschaften, die sowohl AutorInnen als auch Verlage vertreten, schütten seit jeher Reprographie- und Speichermedienvergütung zur Hälfte an Verlage aus, da Bücher Gemeinschaftsleistungen von AutorInnen und Verlagen sind und deshalb sowohl AutorInnen als auch Verlage betroffen sind, wenn ein Werk kopiert wird.